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Scheinselbständigkeit in 5 Minuten prüfen
18 gewichtete Fragen auf Basis von § 7 SGB IV, den Kriterien der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und der BSG-Rechtsprechung inklusive Herrenberg-Urteil — für Unternehmen, die Freelancer beauftragen, und für Freelancer selbst. Kostenlos, anonym, mit Kategorie-Auswertung und konkreten Empfehlungen statt einem bloßen Ja/Nein.
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Die Kriterien, die Gerichte wirklich gewichten
§ 7 Abs. 1 SGB IV nennt zwei gesetzliche Anhaltspunkte für abhängige Beschäftigung — Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Die Rechtsprechung ergänzt unternehmerische Gegenindizien. Entschieden wird stets per Gesamtwürdigung, bei der die gelebte Praxis den Vertragstext überwiegt. Dieser Check gewichtet die vier Kategorien genauso: 30 % Weisungen, 30 % Eingliederung, 25 % unternehmerisches Risiko, 15 % Außenauftritt und Vertrag.
Weisungsgebundenheit — Zeit, Ort, Inhalt
§ 7 SGB IV nennt die Tätigkeit nach Weisungen als ersten Anhaltspunkt für abhängige Beschäftigung. Wie frei entscheidet der Auftragnehmer, wann, wo und wie gearbeitet wird?
- Der Auftraggeber legt verbindlich fest, wann gearbeitet wird (feste Arbeits- oder Anwesenheitszeiten).
- Der Auftraggeber schreibt den Arbeitsort vor — über das hinaus, was die Aufgabe objektiv erfordert.
- Der Auftraggeber erteilt detaillierte Vorgaben, wie Aufgaben auszuführen sind — nicht nur, welches Ergebnis geschuldet ist.
- Urlaub und Abwesenheiten müssen wie bei Angestellten beantragt oder genehmigt werden.
- Der Auftragnehmer muss regelmäßige Tätigkeitsberichte oder detaillierte Zeiterfassung wie interne Mitarbeitende abgeben.
Eingliederung in die Arbeitsorganisation
Seit dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts kann die Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers allein das Gesamtbild kippen. Wie tief ist der Auftragnehmer eingebunden?
- Der Auftragnehmer ist fester Teil interner Team-Routinen (Daily Stand-ups, Jour fixe, Dienst- oder Schichtpläne).
- Der Auftragnehmer nutzt eine Firmen-E-Mail-Adresse und interne Accounts und tritt wie ein Mitarbeiter auf.
- Die Arbeit erfolgt überwiegend mit Hard- und Software des Auftraggebers, die kostenlos gestellt wird.
- Aufgaben werden ad hoc aus dem Tagesgeschäft zugewiesen — wie bei Angestellten — statt dem vereinbarten Leistungsumfang zu folgen.
- Der Auftragnehmer muss persönlich leisten und darf keine eigenen Mitarbeiter oder Vertretungen einsetzen.
Unternehmerisches Risiko & Chancen
Echte Selbständigkeit zeigt sich in realen Gewinnchancen und Verlustrisiken. Die folgenden Aussagen beschreiben unternehmerisches Handeln — gib an, wie stark sie zutreffen.
- Der Auftragnehmer legt seine Preise selbst fest und verhandelt Sätze pro Einsatz.
- Der Auftragnehmer trägt unternehmertypische Aufwendungen (Ausstattung, Lizenzen, Versicherungen, Weiterbildung, Marketing).
- Der Auftragnehmer trägt ein echtes Verlustrisiko (Festpreisanteile, Nacharbeit auf eigene Kosten, unbezahlter Leerlauf).
- Der Auftragnehmer kann Aufträge oder einzelne Aufgaben ohne Konsequenzen ablehnen.
Außenauftritt & Vertragsgestaltung
Formale Indizien wiegen weniger als die gelebte Praxis — Gerichte betrachten aber auch Marktauftritt, Auftraggeberstruktur und die Vorgeschichte der Parteien.
- Der Auftragnehmer vermarktet seine Leistungen aktiv (eigene Website, Plattform-Profile, laufende Akquise).
- Der Auftragnehmer arbeitet pro Jahr für mehrere Auftraggeber, parallel oder nacheinander.
- Der Auftragnehmer erbringt im Wesentlichen dieselbe Tätigkeit für dasselbe Unternehmen wie zuvor im Anstellungsverhältnis.
- Mehr als 5/6 des Umsatzes stammen dauerhaft von diesem einen Auftraggeber, und der Auftragnehmer beschäftigt keine eigenen Mitarbeiter.
Was bei einer Umqualifizierung auf dem Spiel steht
Für Unternehmen
- Nachzahlung beider Hälften aller Sozialversicherungsbeiträge für bis zu 4 Jahre — bei Vorsatz 30 Jahre (§ 25 SGB IV)
- Säumniszuschläge von 1 % pro Monat (§ 24 SGB IV)
- Rückgriff auf den Beschäftigten nur über die nächsten drei Entgeltzahlungen (§ 28g SGB IV) — faktisch zahlt der Auftraggeber fast alles
- Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Beiträgen (§ 266a StGB), Lohnsteuerhaftung und Rückabwicklung der Umsatzsteuer
- In Vermittlungs-Dreiecken zusätzlich: unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung mit fingiertem Arbeitsverhältnis (§§ 9, 10 AÜG)
Für Freelancer
- Rückwirkender Arbeitnehmerstatus: Urlaub, Entgeltfortzahlung und Kündigungsschutz — aber das Ende des selbständigen Setups für diesen Einsatz
- Mögliche Umsatzsteuer-Korrekturen gestellter Rechnungen und Diskussionen über Honorar-Rückforderungen
- Künftig eigener Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen
- Zerbrochene Kundenbeziehungen und verlorene Folgeaufträge nach Prüfungen
Herrenberg-Urteil, Statusfeststellung und die Reform 2026
Rechtsprechung
Das Herrenberg-Urteil (2022)
Das Bundessozialgericht stufte eine Musikschullehrerin auf Honorarbasis als abhängig beschäftigt ein, weil sie in die Organisation der Schule eingegliedert war — trotz begrenzter inhaltlicher Weisungen. Seitdem kann die Eingliederung allein das Gesamtbild kippen, und Betriebsprüfungen sind spürbar strenger geworden (B 12 R 3/20 R).
BSG-Entscheidung lesenVerbindlicher Weg
Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV)
Jede Vertragspartei kann die Clearingstelle der DRV um eine verbindliche Statusfeststellung bitten — kostenlos, Dauer rund drei Monate. Seit 2022 mit Prognoseentscheidung schon vor Beginn des Einsatzes und Gruppenfeststellung für gleiche Vertragskonstellationen.
§ 7a SGB IV im VolltextAusblick
Reform geplant — noch nicht in Kraft
Die Koalition hat eine schnellere, rechtssicherere Statusfeststellung angekündigt; ein Referentenentwurf vom März 2026 schlägt Positivkriterien für eine "neue Selbständigkeit" vor (echtes Vertretungsrecht plus unternehmerische Indizien). Bis zur Verabschiedung gilt die aktuelle Rechtsprechung zu § 7 SGB IV uneingeschränkt — dieser Check bildet das geltende Recht ab.
DRV-Hinweise zur ScheinselbständigkeitScheinselbständigkeit — FAQ
Schnelle Antworten zu Kriterien, Folgen, dem Ein-Auftraggeber-Mythos, dem Statusfeststellungsverfahren und der geplanten Reform 2026.
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