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FRATCH Tools · Compliance-Check

Scheinselbständigkeit in 5 Minuten prüfen

18 gewichtete Fragen auf Basis von § 7 SGB IV, den Kriterien der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und der BSG-Rechtsprechung inklusive Herrenberg-Urteil — für Unternehmen, die Freelancer beauftragen, und für Freelancer selbst. Kostenlos, anonym, mit Kategorie-Auswertung und konkreten Empfehlungen statt einem bloßen Ja/Nein.

Interaktiver Risiko-Check

Schritt 1/4

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Weisungsgebundenheit — Zeit, Ort, Inhalt

§ 7 SGB IV nennt die Tätigkeit nach Weisungen als ersten Anhaltspunkt für abhängige Beschäftigung. Wie frei entscheidet der Auftragnehmer, wann, wo und wie gearbeitet wird?

Der Auftraggeber legt verbindlich fest, wann gearbeitet wird (feste Arbeits- oder Anwesenheitszeiten).
Der Auftraggeber schreibt den Arbeitsort vor — über das hinaus, was die Aufgabe objektiv erfordert.
Der Auftraggeber erteilt detaillierte Vorgaben, wie Aufgaben auszuführen sind — nicht nur, welches Ergebnis geschuldet ist.
Urlaub und Abwesenheiten müssen wie bei Angestellten beantragt oder genehmigt werden.
Der Auftragnehmer muss regelmäßige Tätigkeitsberichte oder detaillierte Zeiterfassung wie interne Mitarbeitende abgeben.

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Die Kriterien, die Gerichte wirklich gewichten

§ 7 Abs. 1 SGB IV nennt zwei gesetzliche Anhaltspunkte für abhängige Beschäftigung — Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Die Rechtsprechung ergänzt unternehmerische Gegenindizien. Entschieden wird stets per Gesamtwürdigung, bei der die gelebte Praxis den Vertragstext überwiegt. Dieser Check gewichtet die vier Kategorien genauso: 30 % Weisungen, 30 % Eingliederung, 25 % unternehmerisches Risiko, 15 % Außenauftritt und Vertrag.

Weisungsgebundenheit — Zeit, Ort, Inhalt

§ 7 SGB IV nennt die Tätigkeit nach Weisungen als ersten Anhaltspunkt für abhängige Beschäftigung. Wie frei entscheidet der Auftragnehmer, wann, wo und wie gearbeitet wird?

  • Der Auftraggeber legt verbindlich fest, wann gearbeitet wird (feste Arbeits- oder Anwesenheitszeiten).
  • Der Auftraggeber schreibt den Arbeitsort vor — über das hinaus, was die Aufgabe objektiv erfordert.
  • Der Auftraggeber erteilt detaillierte Vorgaben, wie Aufgaben auszuführen sind — nicht nur, welches Ergebnis geschuldet ist.
  • Urlaub und Abwesenheiten müssen wie bei Angestellten beantragt oder genehmigt werden.
  • Der Auftragnehmer muss regelmäßige Tätigkeitsberichte oder detaillierte Zeiterfassung wie interne Mitarbeitende abgeben.

Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Seit dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts kann die Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers allein das Gesamtbild kippen. Wie tief ist der Auftragnehmer eingebunden?

  • Der Auftragnehmer ist fester Teil interner Team-Routinen (Daily Stand-ups, Jour fixe, Dienst- oder Schichtpläne).
  • Der Auftragnehmer nutzt eine Firmen-E-Mail-Adresse und interne Accounts und tritt wie ein Mitarbeiter auf.
  • Die Arbeit erfolgt überwiegend mit Hard- und Software des Auftraggebers, die kostenlos gestellt wird.
  • Aufgaben werden ad hoc aus dem Tagesgeschäft zugewiesen — wie bei Angestellten — statt dem vereinbarten Leistungsumfang zu folgen.
  • Der Auftragnehmer muss persönlich leisten und darf keine eigenen Mitarbeiter oder Vertretungen einsetzen.

Unternehmerisches Risiko & Chancen

Echte Selbständigkeit zeigt sich in realen Gewinnchancen und Verlustrisiken. Die folgenden Aussagen beschreiben unternehmerisches Handeln — gib an, wie stark sie zutreffen.

  • Der Auftragnehmer legt seine Preise selbst fest und verhandelt Sätze pro Einsatz.
  • Der Auftragnehmer trägt unternehmertypische Aufwendungen (Ausstattung, Lizenzen, Versicherungen, Weiterbildung, Marketing).
  • Der Auftragnehmer trägt ein echtes Verlustrisiko (Festpreisanteile, Nacharbeit auf eigene Kosten, unbezahlter Leerlauf).
  • Der Auftragnehmer kann Aufträge oder einzelne Aufgaben ohne Konsequenzen ablehnen.

Außenauftritt & Vertragsgestaltung

Formale Indizien wiegen weniger als die gelebte Praxis — Gerichte betrachten aber auch Marktauftritt, Auftraggeberstruktur und die Vorgeschichte der Parteien.

  • Der Auftragnehmer vermarktet seine Leistungen aktiv (eigene Website, Plattform-Profile, laufende Akquise).
  • Der Auftragnehmer arbeitet pro Jahr für mehrere Auftraggeber, parallel oder nacheinander.
  • Der Auftragnehmer erbringt im Wesentlichen dieselbe Tätigkeit für dasselbe Unternehmen wie zuvor im Anstellungsverhältnis.
  • Mehr als 5/6 des Umsatzes stammen dauerhaft von diesem einen Auftraggeber, und der Auftragnehmer beschäftigt keine eigenen Mitarbeiter.

Was bei einer Umqualifizierung auf dem Spiel steht

Für Unternehmen

  • Nachzahlung beider Hälften aller Sozialversicherungsbeiträge für bis zu 4 Jahre — bei Vorsatz 30 Jahre (§ 25 SGB IV)
  • Säumniszuschläge von 1 % pro Monat (§ 24 SGB IV)
  • Rückgriff auf den Beschäftigten nur über die nächsten drei Entgeltzahlungen (§ 28g SGB IV) — faktisch zahlt der Auftraggeber fast alles
  • Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Beiträgen (§ 266a StGB), Lohnsteuerhaftung und Rückabwicklung der Umsatzsteuer
  • In Vermittlungs-Dreiecken zusätzlich: unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung mit fingiertem Arbeitsverhältnis (§§ 9, 10 AÜG)

Für Freelancer

  • Rückwirkender Arbeitnehmerstatus: Urlaub, Entgeltfortzahlung und Kündigungsschutz — aber das Ende des selbständigen Setups für diesen Einsatz
  • Mögliche Umsatzsteuer-Korrekturen gestellter Rechnungen und Diskussionen über Honorar-Rückforderungen
  • Künftig eigener Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen
  • Zerbrochene Kundenbeziehungen und verlorene Folgeaufträge nach Prüfungen

Herrenberg-Urteil, Statusfeststellung und die Reform 2026

Rechtsprechung

Das Herrenberg-Urteil (2022)

Das Bundessozialgericht stufte eine Musikschullehrerin auf Honorarbasis als abhängig beschäftigt ein, weil sie in die Organisation der Schule eingegliedert war — trotz begrenzter inhaltlicher Weisungen. Seitdem kann die Eingliederung allein das Gesamtbild kippen, und Betriebsprüfungen sind spürbar strenger geworden (B 12 R 3/20 R).

BSG-Entscheidung lesen

Verbindlicher Weg

Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV)

Jede Vertragspartei kann die Clearingstelle der DRV um eine verbindliche Statusfeststellung bitten — kostenlos, Dauer rund drei Monate. Seit 2022 mit Prognoseentscheidung schon vor Beginn des Einsatzes und Gruppenfeststellung für gleiche Vertragskonstellationen.

§ 7a SGB IV im Volltext

Ausblick

Reform geplant — noch nicht in Kraft

Die Koalition hat eine schnellere, rechtssicherere Statusfeststellung angekündigt; ein Referentenentwurf vom März 2026 schlägt Positivkriterien für eine "neue Selbständigkeit" vor (echtes Vertretungsrecht plus unternehmerische Indizien). Bis zur Verabschiedung gilt die aktuelle Rechtsprechung zu § 7 SGB IV uneingeschränkt — dieser Check bildet das geltende Recht ab.

DRV-Hinweise zur Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit — FAQ

Schnelle Antworten zu Kriterien, Folgen, dem Ein-Auftraggeber-Mythos, dem Statusfeststellungsverfahren und der geplanten Reform 2026.

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbständiger auftritt, tatsächlich aber abhängig beschäftigt ist. § 7 Abs. 1 SGB IV nennt die beiden gesetzlichen Anhaltspunkte: Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Die Bezeichnung des Vertrags ist unerheblich — es zählt das Gesamtbild der tatsächlichen Durchführung.

Gerichte und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) wägen Indizien für Abhängigkeit — Weisungen zu Zeit, Ort und Inhalt, Eingliederung in Teams, Tools und Prozesse, persönliche Leistungspflicht — gegen unternehmerische Gegenindizien ab: echtes Gewinn- und Verlustrisiko, eigene Arbeitsmittel und Investitionen, freie Preisgestaltung, sichtbarer Marktauftritt und Ablehnungsrecht. Entschieden wird stets per Gesamtwürdigung: Die gelebte Praxis überwiegt den Vertragstext.

Nein — das ist der häufigste Mythos. Die Zahl der Auftraggeber ist kein Statuskriterium; auch mit einem Auftraggeber kann ein Einsatz echte Selbständigkeit sein. Es gibt aber eine separate Falle: Wer dauerhaft mehr als 5/6 seines Umsatzes von einem Auftraggeber bezieht und keine Mitarbeiter beschäftigt, wird als "arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" rentenversicherungspflichtig (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI) — mit eigenen Beiträgen, unabhängig von jeder Scheinselbständigkeits-Frage.

Der Auftraggeber schuldet rückwirkend beide Hälften aller Sozialversicherungsbeiträge für bis zu 4 Jahre — bei Vorsatz bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV) — plus Säumniszuschläge von 1 % pro Monat (§ 24 SGB IV). Der Rückgriff auf den Beschäftigten ist auf Lohnabzüge in den nächsten drei Entgeltzahlungen beschränkt (§ 28g SGB IV), faktisch zahlt der Auftraggeber also fast alles. Vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen ist strafbar (§ 266a StGB); Lohnsteuerhaftung (§ 42d EStG) und Umsatzsteuer-Rückabwicklung kommen hinzu.

Der Auftragnehmer wird rückwirkend Arbeitnehmer — mit Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung und Kündigungsschutz, aber auch dem Ende des selbständigen Setups für diesen Einsatz. Gestellte Rechnungen brauchen ggf. Umsatzsteuer-Korrekturen, Honorar-Rückforderungen sind möglich, und künftig fällt der eigene Arbeitnehmeranteil an. Viele Freelancer verlieren zudem Flexibilität und Folgeaufträge, wenn eine Kundenbeziehung in der Prüfung zerbricht.

Ein freiwilliges, kostenloses Verfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung, das den Erwerbsstatus verbindlich feststellt. Jede Vertragspartei kann es beantragen; es dauert rund drei Monate. Seit der Reform 2022 gibt es die Prognoseentscheidung vor Beginn des Einsatzes und die Gruppenfeststellung für gleiche Vertragskonstellationen. Es ist der einzige Weg zu verbindlicher Rechtssicherheit — Online-Checks wie dieser liefern eine strukturierte Erst-Einschätzung.

Im Herrenberg-Fall (BSG, 28.06.2022, B 12 R 3/20 R) stufte das Bundessozialgericht eine Musikschullehrerin auf Honorarbasis als abhängig beschäftigt ein — weil sie in die Organisation der Schule eingegliedert war, trotz begrenzter inhaltlicher Weisungen. Seitdem kann die Eingliederung allein das Gesamtbild kippen, und Prüfungen sind spürbar strenger. Für Lehrtätigkeiten schiebt eine Übergangsregelung (§ 127 SGB IV) die Versicherungspflicht bei dokumentiertem Einvernehmen bis Ende 2026 auf.

Eine Reform ist geplant, aber noch nicht in Kraft (Stand: Juni 2026). Der Koalitionsvertrag 2025 verspricht eine schnellere, rechtssicherere Statusfeststellung. Ein Referentenentwurf vom März 2026 schlägt eine "neue Selbständigkeit" mit Positivkriterien vor — echtes Vertretungsrecht plus mindestens zwei von: Verlustrisiko, aktiver Marktauftritt, unternehmertypische Aufwendungen, mehr als ein Auftraggeber — gekoppelt an eine Altersvorsorgepflicht für Selbständige. Bis ein Gesetz verabschiedet ist, gilt die aktuelle Rechtsprechung zu § 7 SGB IV uneingeschränkt.

Der Check bildet den Kriterienkatalog aus § 7 SGB IV, DRV-Praxis und Bundesrechtsprechung ab und gewichtet die Kategorien wie die Gerichte — Weisungen und Eingliederung am stärksten, formale Indizien am schwächsten. Er liefert eine strukturierte Erst-Einschätzung mit konkreten Empfehlungen, keine rechtliche Bewertung des Einzelfalls. Verbindliche Sicherheit gibt nur das Statusfeststellungsverfahren der DRV oder qualifizierte Rechtsberatung.

Definiert Einsätze über Liefergegenstände und Abnahmekriterien statt über Anwesenheit; haltet Externe aus stehenden Team-Routinen, internen Systemen und Genehmigungsprozessen heraus; lasst sie möglichst mit eigenen Arbeitsmitteln arbeiten; erhaltet Preisfreiheit und Ablehnungsrecht; und dokumentiert, dass Vertrag und gelebte Praxis übereinstimmen. Die projektbasierte Beauftragung unabhängiger Spezialisten — das Modell hinter FRATCH — unterstützt genau diese Trennung strukturell.

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